Haltervoraussetzungen
(Landeshundegesetz – LHundG NRW vom 18. 12. 2002)
Bei diesen Hunden besteht eine
Meldepflicht!
Zur Haltung
eines solchen Hundes sind folgende Nachweise zu erbringen: |
Sachkundenachweis (§
11 Abs. 4)
Als sachkundig gelten solche
Personen, die ihren Hund mehr als 3 Jahre vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes halten und es in dieser Zeit zu keinen tierschutz- oder
ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist. Dies
ist vom jeweiligen Hundehalter der Ordnungsbehörde schriftlich
zu versichern.
Solche
Personen, die ihren Hund weniger als 3 Jahre halten, haben
über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einen
Sachkundetest bei einem autorisierten Tierarzt abzulegen.
Die
Beibringung des Sachkundenachweises entfällt bei folgenden
Personenkreisen:
a) Inhaber
von Jagdscheinen oder Personen, die die Jägerprüfung
mit Erfolg abgelegt haben oder
b)
Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 des
Tierschutzgesetzes (Zucht oder Haltung von Hunden) sind.
Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5)
Durch
den Hundehalter ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen. Hierzu genügt eine Kopie der Versicherungspolice
aus der die Mindestversicherungssumme in Höhe von
fünfhundertausend Euro für Personenschäden
und zweihundertfünzigtausend Euro für sonstige
Schäden hervorgeht.
Kennzeichnung (§ 11 Abs. 2)
Jeder Hund ist bei einem
Tierarzt per Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kosten
trägt der jeweilige Hundehalter.
Die
Identität des Hundes (Rasse, Gewicht,
Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem
Ordnungsamt mitzuteilen.
Anleinpflicht (§ 11 Abs. 6)
Große Hunde sind
außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im
Zusammenhang bebauter
Ortsteile
auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen angeleint zu führen. Dies gilt nicht
innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
|