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Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§
4 Erlaubnis
§
5 Pflichten
§
6 Sachkunde
§
7 Zuverlässigkeit
§
8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-,
Kreuzungs- und
Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§
10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§
12 Anordnungsbefugnisse
§ 13
Zuständige
Behörden
§
14 Anerkennung von Entscheidungen
und Bescheinigungen anderer Länder
§
15 Geltung des
Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§
16 Ordnungsbehördliche
Verordnungen
§
17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§
18 Einschränkung von
Grundrechten
§
19 Strafvorschrift
§
20 Ordnungswidrigkeiten
§
21 Übergangsvorschriften
§
22 Überprüfung
der Auswirkungen des Gesetzes
§
23 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§
1
Zweck des
Gesetzes
Zweck
dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den
unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden
entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren
vorsorgend entgegenzuwirken.
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§
2
Allgemeine Pflichten
(1)
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass
von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht.
(2)
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu
führen
- in
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen
innerörtlichen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit
zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und
Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen
Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3)
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder
auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.
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oben
§
3
Gefährliche Hunde
(1)
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren
Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3
im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde
sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen
untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen
nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort
genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat
die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz
1 nicht vorliegt.
(3)
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
- Hunde, die entgegen § 2
Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
- Hunde, mit denen eine Ausbildung
zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
- Hunde, die einen Menschen
gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die einen Menschen in
Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- Hunde, die einen anderen Hund
durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder
die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde,
die gezeigt haben, dass
sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen,
beißen oder reißen.
Die Feststellung der
Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde nach Begutachtung durch den
amtlichen Tierarzt.
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oben
§
4
Erlaubnis
(1)
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde
(§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher
an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz
1),
- sicherstellt, dass die der
Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen
Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
- die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2)
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne
des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird
nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird
oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung
besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die
Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines
gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters
unerlässlich ist.
(3)
Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4
erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten
der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt
den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der
gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu
ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4)
Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5)
Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des
Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die
für den neuen Haltungsort zuständige Behörde
zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu
Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6)
Beim Führen von gefährlichen Hunden
außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund
führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu
führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften
auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die
fälschungssichere Kennzeichnung
des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer
gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die
gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der
Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde
hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung
nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen
Behörde zu übermitteln.
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§
5
Pflichten
(1)
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind
gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den
Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2)
Außerhalb eines befriedeten
Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern
und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind
gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren
geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb
besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen
Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in
der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht
für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3)
Die zuständige Behörde kann
für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs.
2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und
§ 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der
Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine
Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
§ 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4)
Die Halterin oder der Halter muss in der Lage
sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und
zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf
außerhalb des befriedeten Besitztums einen
gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt,
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den
gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die
Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen
gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen
des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen
von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist
unzulässig.
(5)
Die Halterin oder der Halter eines
gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme
in Höhe von fünfhunderttausend Euro für
Personenschäden und in Höhe von
zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige
Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6)
Die Abgabe oder Veräußerung
eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die
im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 4 sind. Satz 1 gilt nicht
für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten
Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines
gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen
Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis
einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
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§ 6
Sachkunde
(1)
Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund
so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2)
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3)
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
-
Tierärztinnen und Tierärzte
sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der
Bundes-Tierärzteordnung,
- Inhaber eines Jagdscheines oder Personen,
die
die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
-
Personen, die eine Erlaubnis nach §
11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht
oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
-
Polizeihundeführerinnen und
Polizeihundeführer,
-
Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach
§ 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu
erteilen.
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§
7
Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen
nicht, die insbesondere wegen
- vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben
oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen,
- einer
Straftat des unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer
im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat,
- einer
Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen
haben,
-
wiederholt oder schwerwiegend gegen
Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf
Grund einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach §
1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
-
trunksüchtig oder
rauschmittelsüchtig sind.
(3)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat
die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein
Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen
Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz
zuständige Registerbehörde um Erteilung eines
Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder
dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
Gutachtens verlangt werden.
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§ 8
Anzeige- und
Mitteilungspflichten
(1)
Haltung, Erwerb, Abgabe eines
gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin
oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen,
ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen
anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im
Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch
gegenüber der für den neuen Haltungsort
zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person
der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen
Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2)
Wer einen gefährlichen Hund
veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem
Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(3)
Bei einem Wechsel des Haltungsortes
unterrichtet die bisher zuständige Behörde die
nunmehr zuständige Behörde
über
Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von
Erlaubnissen und Befreiungen.
(4)
Die für die Erhebung der Hundesteuer
zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen
Behörde gemäß § 13 die
für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und
Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.
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oben
§ 9
Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit
gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine
Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die
zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines
gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn
gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
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oben
§ 10
Hunde
bestimmter Rassen
(1)
Für den Umgang mit Hunden der Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino
Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten
§ 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5
bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2)
Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann
die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten
Sachverständigen
oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3)
Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die
Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten
Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle erteilt werden.
nach
oben
§
11
Große
Hunde
(1)
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen
eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von
mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der
zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter
anzuzeigen.
(2)
Große Hunde dürfen nur
gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund
fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und
für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
und dies gegenüber der zuständigen Behörde
nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der
zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, §
5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3)
Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die
Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten
Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen
Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten
Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4)
Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten
auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei
Jahre große Hunde
gehalten haben, sofern es dabei zu keinen
tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen
gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde
schriftlich versichert haben.
(5)
Die zuständige Behörde kann
die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der
Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters
begründen.
(6)
Große Hunde sind außerhalb
eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend.
nach
oben
§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1)
Die zuständige Behörde kann
die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
abzuwehren.
(2)
Das Halten eines gefährlichen Hundes
oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt
werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte
Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine
erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das
Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1
kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht
erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb
einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen
Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die
Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher
Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11
Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet
werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an
eine geeignete Person oder Stelle
abzugeben ist.
(3)
Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann
die Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger
Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes
angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu
seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut
entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen
Gründen nicht möglich ist.
nach
oben
§ 13
Zuständige
Behörden
Zuständige
Behörden im Sinne
dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden,
in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
nach oben
§ 14
Anerkennung
von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse,
Befreiungen und
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer
Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen
Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und
auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen
entsprechen.
nach
oben
§ 15
Geltung des
Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach
diesem Gesetz
erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes.
(2)
Regelungen in ordnungsbehördlichen
Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug
auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu
aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in
Widerspruch stehen.
nach
oben
§ 16
Ordnungsbehördliche
Verordnungen
(1)
Die erforderlichen
ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung
dieses Gesetzes erlässt das für das
Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch
ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen
getroffen werden über
- die
Inhalte und das Verfahren der
Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
- die
Anforderungen an die Sachkunde der
Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des
§ 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten
wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
- die
Voraussetzungen, das Verfahren und die
Zuständigkeit für die Anerkennung der
Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die
zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3
und § 11 Abs. 3 und die Durchführung einer
Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,
- die
Anforderungen an Inhalte und Verfahren
einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und
sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und
§ 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach
§ 10 Abs. 2,
- die
für die zentrale Erfassung nach
diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde
sowie das Verfahren der Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des
Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2)
Das für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
ordnungsbehördliche Verordnung über die in §
3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere
Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung
besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für
Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
nach
oben
§ 17
Ausnahmen
vom
Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2
Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des
Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und
Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde,
Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem
Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
nach
oben
§ 18
Einschränkung
von Grundrechten
Durch
dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
können eingeschränkt werden
- das
Grundrecht der freien
Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
- das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
- das
Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes).
nach
oben
§
19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Hunde
auf Menschen oder Tiere hetzt,
-
entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit
dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
(2)
In der Entscheidung kann angeordnet werden,
dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird.
§ 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
nach
oben
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- §
2 Abs. 1 einen Hund nicht so
hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
- §
2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine
führt,
- §
4 Abs. 3 den Zutritt zu dem
befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
- §
5 Abs. 1 gefährliche Hunde
oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält,
dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der
Halterin oder des Halters verlassen können,
- §
5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche
Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder
nicht an einer geeigneten Leine führt,
- §
5 Abs. 2 Satz 3
gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10
Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare
Vorrichtung anlegt,
- §
5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder
Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher
an der Leine zu halten oder zu führen,
- §
5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson
einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10
Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu
erfüllen,
- §
5 Abs. 4 Satz 3 einen
gefährlichen Hund einer Person überlässt,
die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht
erfüllt,
- §
5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führt,
- §
5 Abs. 5 einen gefährlichen
Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält,
obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes
erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr
besteht,
- §
5 Abs. 6 einen gefährlichen
Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die
nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
- §
8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder
Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
-
entgegen § 9 Satz 2 nicht
sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes
nicht erfolgt,
- §
10 Abs. 1 die danach
maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht
beachtet,
- §
11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im
Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
- §
11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund
hält, ohne der zuständigen Behörde die dort
genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
- §
11 Abs. 6 einen großen
Hund unangeleint führt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer
Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2
können mit einer Geldbuße
bis zu 100.000 Euro
geahndet werden.
(4)
Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den
Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im
Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
nach
oben
§ 21
Übergangsvorschriften
(1)
Eine wirksame ordnungsbehördliche
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW)
vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach §
4 Abs. 1 fort.
(2)
Eine wirksame ordnungsbehördliche
Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der
Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2
LHV NRW
gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit
dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die
Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit
sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung
für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den
zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4)
§ 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht
für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen
gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern
nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3
der LHV NRW gegolten hat.
nach
oben
§ 22
Überprüfung
der Auswirkungen des Gesetzes
Die
Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem
Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung
unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer
Sachverständiger überprüft. Die
Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des
Landtages danach über das Ergebnis der
Überprüfung.
nach
oben
§ 23
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b)
außer Kraft.
(2)
Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4
für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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Tierschutzgesetz/Tierschutz-Hundeverordnung
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Vom 2. Mai 2001
Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl.
I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5
sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit
§ 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen
§ 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001
(BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung
der Tierschutzkommission:
§
1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung
gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis
lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften
dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während
des Transportes,
2. während
einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
3. bei einer Haltung
zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder §
10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den
verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung
unerlässlich sind.
§
2
Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder
einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den
Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter
und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde
auf demselben Grundstück hält, hat sie
grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von der
Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes
erforderlich ist.
Nicht aneinander
gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln
gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit
zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu
gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu
befriedigen.
(4) Ein Welpe darf
erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach
tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier
erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht
voneinander getrennt werden.
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§
3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem
Züchten
Wer
gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss
sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und
ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die
dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
§
4
Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im
Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine
Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,
und
2.
außerhalb der Schutzhütte ein
witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit
wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu
sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein
witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die
Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und
gesundheitstunschädlichem Material hergestellt und so
beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken
liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin
verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit
seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§
5
Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur
in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche
der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung
in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund
ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem
natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu
beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende
Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in
Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2
entspricht.
(3) Ein Hund darf in
nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer
Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind und
2.
außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein
wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung
steht.
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§
6
Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in
einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger
muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur
Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein
darf:
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Widerristhöhe
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mindestens
Bodenfläche m2
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bis 50cm
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6
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über
50 bis 65
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8
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über
65
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10
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2. für jeden
weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede
Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der
für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe
der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1
Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig
an mindestens fünf Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare
Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung
des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material
bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht
überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss
trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht
gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des
Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem
Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem
Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger
dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden
Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann,
oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere
Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so
sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu
anderen Hunden haben.
(6) Hunde
dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
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§
7
Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in
Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer
Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten
können,
2. so bemessen sein,
dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens
fünf Metern bietet,
3. so angebracht
sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen,
liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich
dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die
Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen
können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist.
(4) Es
dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder
Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie
sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen
können.
(5) Es darf nur eine
Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein,
dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung
einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten,
für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er
abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4
und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die
Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu
einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden
Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer
säugenden Hündin,
4. einem kranken
Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt würden.
§
8
Fütterung und Pflege
(1) Die
Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in
ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die
Betreuungsperson hat
1. den Hund unter
Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine
Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung
mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und
Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für
ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den
Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
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§
9
Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die
zuständige Behörde kann von den Vorschriften des
§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in
Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene
Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere
Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
§
10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten,
Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute,
zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher
Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in
der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung
nach § 11b
Abs. 2 des Tierschutzgesetzes Eine Aggressionssteigerung im Sinne des
§ 11b Abs. 2
des
Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das
durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert
wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist
verboten.
Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und
Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer
derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§
12
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen
§ 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen
§ 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur
Verfügung steht,
3. entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur
Verfügung steht,
4. entgegen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder
6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung
veranstaltet.
nach oben
§
13
Übergangsvorschrift
(1) Für
Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt
§ 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am
14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5
dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten
werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden
sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I
S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August
1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von
§ 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002
ausgestellt werden.
§
14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.
Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1
des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate
Künast
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