Informationen
zu den Haltervoraussetzungen für Hunde
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Liste 1 |
Hier erfahren Sie mehr über die Haltervoraussetzungen in
Nordrhein Westfalen. |
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Rassen:
American Staffordshire Terrier,
Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier
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Wesen:
Auch
wenn der Begriff "Kampfhund" medial gesehen sehr anschaulich ist und
dazu angetan ist, die Ängeste der Bevölkerung zu
schüren, so ist er doch sachlich nicht richtig. Denn "den
Kampfhund" als biologische Einheit gibt es nicht.
Im
historischen Sinne waren Kampfhunde Hunde, die in der Antike mit in
den Kampf genommen wurden. Sie sollten in erster Linie groß
sein, um dem Gegner Furcht einzuflößen. Daneben
sollten sie eine möglichst hohe Reizschwelle haben, um im
Kampfgetümmel nicht kopflos das Weite zu suchen.
In
jüngerer Zeit gibt es eine Gruppe von Hunden, die gezielt
für Hundekämpfe gezüchtet wurden. Diese
Hunde sollen eine hohe Aggressivität haben, die aber
ausschließlich auf Artgenossen gerichtet sein sollte.
Hundekämpfe sind seit langer Zeit verboten,
nichtsdestoseweniger existiert eine Untergrundszene, in der
Hundekämpfe stattfinden. Für diese Kämpfe
werden Hunde entweder gezielt gezüchtet oder abgerichtet und
verwendbar sind dafür grundsätzlich Hunde
verschiedenster Rassen oder Mischlinge.
Den
"Kampfhund" im Sinne des Wortes gibt es also
ausschließlich in einer kleinen kriminellen Szene und ganz
sicher nicht in den Wohnzimmern oder Gärten der
durchschnittlichen Hundehalter.
Was
es allerdings sehr wohl gibt, das ist der gefährliche
Hund. Und den gefährlichen Hund, den gibt es quer durch alle
Rassen und durch alle Gesellschaftsschichten.
Der Anteil von
gefährlichen Hunden an der Gesamthundepopulation ist
allerdings verschwindend klein. Weit mehr als 99% aller Hunde werden
niemals in ihrem Leben auffällig.
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Haltervoraussetzungen:
Einstufung von Hunden und
Verfahrensablauf nach dem Hundegesetz für das Land Nordrhein
Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW vom 18. 12. 2002
Bei diesen Hunden ist
beim Ordnungsamt ein Antrag zum Halten, zur
Zucht, zur Ausbildung oder zum Abrichten zu stellen! Die Erlaubnis wird
nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Alter
des Hundehalters
Die jeweilige Hundehalter
muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nachweis der Sachkunde
Die
erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund
so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Der
Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des
amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten:
a)
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer
Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung;
b)
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die
Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben;
c)
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
zum Handel mit Hunden besitzen;
d)
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer;
e)
Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3
berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Erforderliche
Zuverlässigkeit
Die
erforderliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters ist
gegeben, wenn er nicht unter den Personenkreis
des § 7 Abs. 1 und 2 des Landeshundegesetz NW fällt.
Unterbringung des Hundes
Die
dem Halten des Hundes dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen müssen so beschaffen sein, dass sie eine
verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des jeweiligen
Hundes gewährleisten.
Führungszeugnis
Zum
Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom jeweiligen Hundehalter
ein Führungszeugnis der Belegart „0“
vorzulegen. Die Ausstellung kann beim Einwohnermeldeamt beantragt
werden.
Hierbei
ist anzugeben, dass das Führungszeugnis dem
Ordnungsamt zwecks der persönlichen Zuverlässigkeit
zuzusenden
ist. Unberührt bleibt die Befugnis der
zuständigen Behörde, die nach dem
Bundeszentralregistergesetz zuständige
Registerbehörde, um Erteilung eines
Führungszeugnisses zu ersuchen.
Haftpflichtversicherung
Die
Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den
Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von
fünfhunderttausend Euro für Personenschäden
und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro
für sonstige Schäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten.
Kennzeichnung
Jeder Hund
ist bei einem Tierarzt per Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Die Kosten trägt der jeweilige Hundehalter. Die
Identität des Hundes (Rasse, Gewicht,
Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem
Ordnungsamt mitzuteilen.
Halten von Hunden der Rasseliste 1
und 2
Die
hierunter fallenden Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden.
Innerhalb
befriedeten Besitztums sind diese Hunde so zu halten, dass
sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen
können.
Anlein- und Maulkorbpflicht
Alle
hierunter fallenden Hunde sind ab sofort nur noch angeleint und
mit angelegtem beißsicherem Maulkorb oder eine in der Wirkung
gleichstehenden Vorrichtung (z. B. ein Halty) zu führen.
Hunde, die
unter die Rasseliste 1 und 2 des Gesetzes fallen Leinen- und
Maulkorbzwang für diese Hunde besteht ab sofort
außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren,
Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern.
Der
Hundehalter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der
körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund
jederzeit sicher an der Leine zu halten.
Ausführen der Hunde durch
andere Personen
Sollte eine
andere Person als der Hundehalter den Hund
ausführen, so muss diese zum einen das 18.
Lebensjahr
vollendet haben und weiterhin einen Nachweis der Sachkunde und die
erforderliche Zuverlässigkeit beibringen.
Ausnahmen von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht
Auf
Antrag kann dem jeweiligen Hundehalter eine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden. Hierbei hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten
ist.
Zur
Vereinfachung des Verfahrens können Sie den entsprechend
vorbereiteten Antrag ausfüllen und umgehend an das Ordnungsamt
senden.
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Wesenstest:
Verhaltenstest
zur Befreiung von der generellen Maulkorb- und
Anleinpflicht gemäß § 6 Abs. 4
Landeshunde-Verordnung Nordrhein-Westfalen
-
Geprüft werden soll in Gruppen von ca. 5 Hunden. Diese Gruppen
sollen möglichst gemischt nach Geschlechtern, Rassen und
Größen sein.
-
Die
Prüfung soll im ersten Teil auf einem möglichst
neutralen eingezäunten Platz (kein Hundeplatz mit
Scheintäterverstecken), im zweiten Teil in einer belebten
Straße stattfinden. Der dritte Teil sollte auf einer
Freifläche erfolgen.
Prüfungsablauf
1. T e i l - Allgemein
a) Arbeit
in der Gruppe (Hunde an der Leine führen, ohne Maulkorb)
-
hintereinander herlaufen im Abstand von ca. 2 Hundelängen,
Richtungswechsel auf Ansage des Prüfers.
-
der Letzte der Gruppe geht in 8-er Schleifen durch die langsam vor ihm
gehenden Teams. Wiederholung bis alle einmal durch sind.
- Halten
der Teams, Hunde werden neben dem Hundeführer abgelegt oder
absitzen gelassen. Wiederum ein Team in 8-er Schleifen durch die Hunde.
- Ablegen
der Hunde
b)
Arbeit mit einzelnem Team
-
Über einen andersartigen Belag (z.B. Plane „Blauer
Sack“) gehen.
- Im
Abstand von ca. 1 m an einer Person vorbeigehen, die plötzlich
ein lautes Geräusch, Schirm aufspannt oder ein Tuch fallen
läßt
- Aus einem
Versteck kommt plötzlich eine Person mit einem langen Mantel
oder ähnlichem und Kopfbedeckung von vorn auf das Team zu. Die
Person schwankt, hinkt, stolpert und fällt nahe beim Hund hin.
- Jogger
kommt dem Hund erst entgegen, wendet und überholt, auf
Höhe des Hundes wird ein Sprint angesetzt.
- Das Team geht durch eine sich frei bewegende Menschengruppe.
Das Team entfernt sich von der Gruppe und wendet.
Gruppe bildet jetzt eine Wand.
Team und Gruppe gehen aufeinander zu, im Abstand von 2 m
öffnet sich die Wand und das Team geht durch.
- Gruppe geht bis auf Schrittlänge an das Team heran bzw.
bewegt sich frei.
Gespräche untereinander und mit Hundeführer,
gestikulieren.
Prüfer oder eine andere Person drängelt sich durch
Gruppe und schlenkert mit Tasche gegen Hund.
- Evtl. Kreisbildung um den Hund. Der Kreis soll sich schweigend immer
weiter verengen.
- Besitzer soll Hund sitzen lassen, ihm einmal das Maul öffnen
und einmal auf den Rücken drehen.
c) Übungen des Teil a) in Freifolgen für Hunde, die
ohne Maulkorb und Leine geführt werden sollen.
2. T e i l - Straßenverkehr
-
Parkplatzsituation
Team geht
um ein geparktes Auto.
Türen
werden geschlagen, der Motor angelassen.
Hundeführer
wird von Fahrer angesprochen.
- Begegnung
mit Personen und Fahrzeugen, u.a. Fahrrad (Klingeln).
-
Ampelsituation
Hund sitzt
am Straßenrand oder auf Verkehrsinsel neben
Hundeführer
größere
Fahrzeuge, Lastwagen sollen vorbeifahren.
3. T e i l - freies Gelände /
Spaziergang (für Hunde, die frei geführt werden
sollen)
- freilaufende Hunde (mindestens 3), erst nach Kontakt an der Leine
frei laufen lassen
- Begegnung mit Personen (auch Inlinern u.ä.) und Fahrzeugen
- Heranrufen der Tiere
- sicheres „Bei Fuß“ gehen
- Festmachen des Hundes an einen Pfahl, eine Bank oder
ähnlichem.
Vorbeigehen anderer Hunde mit Führer und auch von
Einzelpersonen
Als Bestanden gilt die
Prüfung, wenn der Hund, gemessen an der Reizstärke
und der Situation nicht unangemessenes Aggressionsverhalten aufweist.
Zeigt er in
nur einem Prüfungspunkt Abweichungen, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
Die Hunde
müssen einen guten Gehorsam zeigen, dies bedeutet, dass
Kommandos, wie Sitz, Platz, Fuß oder gleichbedeutende,
zügig und sicher befolgt werden.
Für
die Befreiung von Maulkorb und Leine hat der Hund die
verlangten Übungen unmittelbar, sicher und
zuverlässig auszuführen.
Für
die Befreiung von der generellen Maulkorbpflicht sind
folgende
Übungen
zu bieten:
1
a) und 2).
Für
die Befreiung von der generellen Maulkorb- und
Leinenpflicht sind alle Übungsteile zu bestehen.
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Merkblatt als Download
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