Tierschutzgesetz
/ Tierschutz-Hundeverordnung
Vom
2. Mai 2001
Das
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl.
I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5
sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit
§ 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen
§ 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001
(BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung
der Tierschutzkommission:
§1
Anwendungsbereich
§
2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
§
3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem
Züchten
§
4 Anforderungen an das Halten im Freien
§
5 Anforderungen an das Halten in Räumen
§
6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
§
7 Anforderungen an die Anbindehaltung
§
8
Fütterung und Pflege
§
9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
§
10 Ausstellungsverbot
§ 11 Aggressionssteigerung
§
12 Ordnungswidrigkeiten
§
13 Übergangsvorschrift
§
14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung
gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis
lupus f. familiaris).
(2)
Die Vorschriften
dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.
während
des Transportes,
2.
während
einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung
notwendig
sind,
3.
bei einer Haltung
zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder §
10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den
verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung
unerlässlich sind.
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§
2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1)
Einem Hund ist
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder
einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den
Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter
und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2)
Wer mehrere Hunde
auf demselben Grundstück hält, hat sie
grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von
der
Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes
erforderlich ist.
Nicht
aneinander
gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3)
Einem einzeln
gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit
zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu
gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu
befriedigen.
(4)
Ein Welpe darf
erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach
tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier
erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht
voneinander getrennt werden.
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§
3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem
Züchten
Wer
gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss
sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und
ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die
dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
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§
4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1)
Wer einen Hund im
Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1.
eine
Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,
und
2.
außerhalb der Schutzhütte ein
witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit
wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu
sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein
witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2)
Die
Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und
gesundheitstunschädlichem Material hergestellt und so
beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken
liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1.
sich darin
verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2.
den Innenraum mit
seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
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§
5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1)
Ein Hund darf nur
in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche
der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung
in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund
ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem
natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu
beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende
Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2)
Ein Hund darf in
Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2
entspricht.
(3)
Ein Hund darf in
nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1.
diese mit einer
Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind und
2.
außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein
wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung
steht.
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§
6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1)
Ein Hund darf in
einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2)
In einem Zwinger
muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur
Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein
darf:
| Wideristhöhe |
mindestens Bodenfläche
m² |
| bis
50cm |
6 |
| über
50 bis 65cm |
8 |
| über
65cm |
10 |
2.
für jeden
weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede
Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der
für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
die Höhe
der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend
von Satz 1
Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig
an mindestens fünf Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare
Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung
des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material
bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht
überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss
trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten
ist.
Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht
gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des
Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem
Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem
Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4)
In einem Zwinger
dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden
Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann,
oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5)
Werden mehrere
Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so
sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu
anderen Hunden haben.
(6)
Hunde
dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
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§
7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1)
Ein Hund darf in
Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2)
Die Anbindung muss
1.
an einer
Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten
können,
2.
so bemessen sein,
dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens
fünf Metern bietet,
3.
so angebracht
sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen,
liegen und sich umdrehen kann.
(3)
Im Laufbereich
dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die
Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen
können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist.
(4)
Es
dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder
Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie
sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen
können.
(5)
Es darf nur eine
Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein,
dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6)
Bei Begleitung
einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten,
für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er
abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4
und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7)
Die
Anbindehaltung ist verboten bei
1.
einem Hund bis zu
einem Alter von zwölf Monaten,
2.
einer tragenden
Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3.
einer
säugenden Hündin,
4.
einem kranken
Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt würden.
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§
8
Fütterung und Pflege
(1)
Die
Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in
ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2)
Die
Betreuungsperson hat
1.
den Hund unter
Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine
Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung
mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und
Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für
ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4.
den
Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
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§
9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die
zuständige Behörde kann von den Vorschriften des
§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in
Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene
Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere
Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
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§
10 Ausstellungsverbot
Es
ist verboten,
Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute,
zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher
Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in
der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
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§ 11 Aggressionssteigerung
nach
§ 11b
Abs. 2 des Tierschutzgesetzes Eine Aggressionssteigerung im Sinne des
§ 11b Abs. 2
des
Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das
durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert
wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist
verboten.
Bei
Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und
Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer
derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
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§
12 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen
§ 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2.
entgegen
§ 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur
Verfügung steht,
3.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur
Verfügung
steht,
4.
entgegen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder
6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5.
entgegen
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2)
Ordnungswidrig im
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung
veranstaltet.
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§
13 Übergangsvorschrift
(1)
Für
Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt
§ 3 ab dem 1. September 2002.
(2)
Wer einen Hund am
14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3)
Abweichend von
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5
dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten
werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden
sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I
S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August
1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.
(4)
Abweichend von
§ 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002
ausgestellt werden.
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§
14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung
tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt
die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.
Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1
des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer
Kraft.
Der
Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,
den 2. Mai 2001
Die
Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate
Künast
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