Kastration, Kennzeichnung und Registrierung frei laufender Katzen ist Pflicht.

In den Jahren 2011 und 2012 sind etliche lippische Städte und Gemeinden einem Petitionsantrag gefolgt, den die lippischen und einige benachbarte Tierschutzvereine und Tierschutzorganisationen im Frühjahr gemeinsam auf den Weg gebracht hatten, um das Katzenelend zu verhindern.

Ziel des Antrags, der von unserem Verein "Tierschutz der Tat e.V." erarbeitet und formuliert wurde, ist die Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der lippischen Städte und Gemeinden durch Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für frei laufende Katzen aus Privathaushalten. Nur so kann weiteres Katzenelend verhindert werden!

 

In folgenden lippischen Städten und Gemeinden ist die Verordnung inzwischen in Kraft getreten:

Barntrup, Blomberg, Detmold, Extertal, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lemgo, Oerlinghausen, Schlangen

Der benachbarte Kreis Herford hat sogar eine den gesamten Kreis umfassende Kastrationspflicht eingeführt.

Die zentralen Forderungen zur Kastrationspflicht sind unter den folgenden Punkten zusammen gefasst. Sechs Punkte, die in den ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte und Gemeinden berücksichtigt werden müssen, damit Katzenschutz auch in Deutschland möglich wird und wir gemeinsam dem Staatsziel Tierschutz nachkommen können.

  1. Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese vor Vollendung des 6. Lebensmonats von einem Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen.
  2. Katzen sind vor Vollendung des 6. Lebensmonats mittels Tätowierung und/ oder Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die doppelte Kennzeichnung durch Tätowierung beider Ohren, zuzüglich Mikrochip/ Transponder ist wünschenswert.
  3. Rassekatzen aus genehmigter privater oder gewerblicher Zucht und/ oder Handel sind vor der Weitergabe an dritte, vor Vollendung des 6. Lebensmonats, mittels Tätowierung und/ oder Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.
  4. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer frei lebenden Katzen Futter zur Verfügung stellt (Obhutsverhältnis). Wer frei lebende Katzen füttert, wendet sich wegen der Kastration bitte zeitnah an den zuständigen Tierschutzverein, der, wenn eben möglich, Unterstützung bietet.
  5. Für die private oder gewerbliche Zucht von Katzen können auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle, Dokumentation, nachhaltige Verantwortung und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
  6. Die Mindestanforderungen für Katzen (laut Bundestierschutzgesetz) sind einzuhalten.